VSStÖ Studierendenanwältin 1
Mrz 8th, 2010 | By Susi Aichinger | Category: Die Studierendenanwältin, KommentarIn dieser Rubrik werden regelmäßig wichtige Rechte von Studierenden erklärt. Falls du eine Frage hast, schreib einfach ein Mail an
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Universitätsgesetz (UG) §59 Abs. 6 (idF der Novelle 2009)
§ 59. Rechte und Pflichten der Studierenden
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren. §59 UG 2002 Abs. 6
Die Lehrenden sollten in ihrer jeweils ersten Lehrveranstaltung zumindest folgende Informationen bekannt geben:
- den Prüfungsmodus sowie erlaubte Hilfsmittel (Taschenrechner, Kodex)
- den Notenschlüssel (zB erst ab 60 % positiv, Seminararbeitenbewertung)
- den Modus der Abhaltung
- die Inhalte der Lehrveranstaltung
- die Lernziele der Lehrveranstaltung
- die ECTS-Credits
Meistens kommen die Lehrenden dieser Pflicht nach. Sollte dies nicht der Fall sein, liegt es an dir dein Recht einzufordern.





